Vom Arbeitsplatz in den Urlaub: Welche Bestimmungen gelten für die E-Zigarette?

Umfassende Nichtraucherschutzgesetze regeln in Deutschlands längst, an welchen Orten geraucht werden darf und an welchen nicht. So ist das Rauchen am Arbeitsplatz ebenso untersagt wie in öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen wie etwa Flughäfen. Was müssen Flugreisende eigentlich beim Thema E-Zigarette beachten?

Die US-amerikanische Serie Mad Men spielt in einer Werbeagentur der 1960er-Jahre. Neben den damaligen gesellschaftlichen Strukturen und Rollenbildern sowie einem hin und wieder exzessiven Hang der Protagonisten zum Alkohol fällt besonders eins ins Auge: Ganz selbstverständlich wird am Arbeitsplatz geraucht – und das nicht wenig. Doch nicht nur in den Vereinigten Staaten durfte zu der Zeit noch auf der Arbeit geraucht werden, auch in Deutschland störten sich die wenigsten am Zigarettenqualm. Inzwischen sieht es anders aus: Dass nicht nur Rauchen, sondern auch Passivrauchen die Gesundheit schädigt, ist hinlänglich bekannt, strikte Nichtraucherschutzgesetze regeln, wo geraucht werden darf und wo nicht. Der Arbeitsplatz ist inzwischen rauchfreie Zone, ebenso öffentliche Einrichtungen, zu denen auch Flughäfen gehören.

E-Zigarette fällt nicht unter das Nichtraucherschutzgesetz

Anders sieht es mit der E-Zigarette aus. Sie fällt nicht unter das Nichtraucherschutzgesetz, denn dieses bezieht sich ausdrücklich auf das Verbrennen von Tabak, bei dem die gesundheitsschädlichen Schadstoffe entstehen.
Die Liquide, die für E-Zigarette verwendet werden, hingegen werden nicht geraucht, sondern verdampft. Bisher konnte noch nicht nachgewiesen werden, ob auch der Dampf schlecht für die Gesundheit ist. Auch gibt es noch keine einheitliche Gesetzgebung zum Dampfen. Wer sich darüber ärgert, dass ihm der Kollege bei der Projektarbeit immer das Kirscharoma seiner E-Zigarette ins Gesicht bläst, kann sich also nicht wie bei normalen Zigaretten auf ein Rauchverbot am Arbeitsplatz berufen. Der Arbeitgeber darf jedoch in einigen Fällen den E-Zigaretten-Genuss verbieten, z. B. wenn die Arbeitsleistung darunter leidet oder bei Kundengesprächen. Stört der Dampf andere Mitarbeiter, ist die Sozialkompetenz des Chefs gefragt: Es gilt, eine Lösung zu finden, die beide Seiten zufriedenstellt, z. B. eine räumliche Trennung beider Fraktionen oder ein temporäres Verbot in Meetings und bei Projektarbeit.

Dampfen an öffentlichen Orten

Die Unterscheidung zwischen Rauchen und Dampfen betrifft nicht nur den Arbeitsplatz, sondern auch den Konsum in öffentlichen Einrichtungen und Gebäuden. Aber obwohl die E-Zigarette nicht unter das Rauchverbot fällt, ist ihre Benutzung in Zügen und Bahnhöfen, Kinos, manchen Kneipen und Restaurants und anderen öffentlichen Einrichtungen häufig nicht erlaubt – in diesem Fall wird das durch die jeweilige Hausordnung geregelt. Wer etwa auf einem Bahnsteig der Deutschen Bahn außerhalb des Raucherbereichs dampft und sich darauf beruft, nicht unter das Rauchverbot zu fallen, riskiert dennoch eine Strafgebühr. In Fällen, in denen ein Dampfverbot nicht so eindeutig ist, bringt einen in der Regel Höflichkeit weiter: Ist man sich etwa nicht sicher, ob in einem Restaurant gedampft werden darf, sollte man das Personal fragen. So ist man auf der sicheren Seite.

Mit der E-Zigarette ins Flugzeug?

Interessant ist die Sachlage auf Flughäfen bzw. in Flugzeugen. Viele Flughäfen wie München, Frankfurt, Düsseldorf oder Hamburg setzen Rauchen und Dampfen gleich, es ist also nur in den gesonderten Raucherbereichen möglich. Wer nicht im Zigarettenrauch dampfen möchte, dem bleibt nur der Gang in den Außenbereich, ansonsten kann ein Bußgeld fällig werden.
Ob im Flugzeug gedampft werden darf, legen die verschiedenen Airlines selbst fest – hier geht die Tendenz ebenfalls eindeutig Richtung Dampfverbot an Bord. Findet sich dazu nichts Ausdrückliches in den Richtlinien, sollte auch hier das Personal gefragt werden. Ebenfalls kann es nicht schaden, Rücksichtnahme zu zeigen und die Mitreisenden zu fragen, ob sie das Dampfen stören würde.

Die E-Zigarette gehört ins Handgepäck

Besondere Regelungen gelten bei der Mitnahme von E-Zigarette, Liquids und anderem Zubehör: Geräte mit Akkus dürfen grundsätzlich nicht im Koffer mitgeführt werden, das gilt auch für die E-Zigarette, deswegen muss sie im Handgepäck oder am Körper mittransportiert werden. Grund hierfür ist die Gefahr eines Brandes. Im Flugzeug aufgeladen werden dürfen die E-Zigaretten nicht. Bei Liquids ist das Gleiche wie bei allen anderen Flüssigkeiten zu beachten:

  • Transport in einer durchsichtigen, verschließbaren Plastiktüte.
  • Der Inhalt einer Flasche darf 100 ml nicht übersteigen. Insgesamt darf nur 1 Liter Flüssigkeit im Handgepäck mitgeführt werden.
  • Die Inhaltsstoffe müssen deutlich gekennzeichnet werden. Liquids sollten dementsprechend nicht in andere Behälter umgefüllt werden.
  • Die Tüte mit den Flüssigkeiten muss unaufgefordert bei der Sicherheitskontrolle vorgezeigt werden.

Ein weiterer wichtiger Aspekt wird manchmal von Reisenden vergessen: Es sollte sich nicht nur über die Bestimmungen an Flughäfen und bei den verschiedenen Airlines informiert werden, sondern auch über die des Reiseziels. So wie unterschiedliche Länder unterschiedliche Reglungen bzgl. des Rauchens haben, gilt das auch für das Dampfen – in einigen Ländern besteht sogar ein gänzliches Verbot des E-Zigaretten-Konsums.

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