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Monteurzimmer steuerlich absetzen: das gilt für Firmen und Selbständige

Wer in Deutschland arbeitet, benötigt nicht immer eine Unterkunft am eigenen Wohnort. Besonders bei Montageeinsätzen, Bauprojekten, Serviceaufträgen oder zeitlich begrenzten Beschäftigungen liegt der Arbeitsplatz häufig weit vom eigentlichen Wohnsitz entfernt. Für Unternehmen und Selbständige stellt sich deshalb schnell die Frage: Kann ein Monteurzimmer steuerlich abgesetzt werden?

Grundsätzlich gilt: Beruflich veranlasste Unterkunftskosten können steuerlich berücksichtigt werden. Welche Regelungen greifen, hängt davon ab, ob die Unterkunft von einem Unternehmen, einem Selbständigen oder einem Arbeitnehmer bezahlt wird.

Monteurzimmer für Unternehmen

Unternehmen können die Kosten für eine Unterkunft ihrer Mitarbeiter grundsätzlich als Betriebsausgaben berücksichtigen, wenn die Unterbringung aus beruflichen Gründen erforderlich ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Mitarbeiter für mehrere Wochen auf einer Baustelle oder bei einem Kunden in einer anderen Stadt eingesetzt werden.

Ein Monteurzimmer in der Nähe des Einsatzortes kann dabei eine praktische Alternative zu täglichen langen Anfahrtswegen oder teuren Hotelaufenthalten sein.

Für die steuerliche Dokumentation sollten Unternehmen die Rechnung des Vermieters sowie den Zahlungsnachweis aufbewahren. Auch der berufliche Anlass, beispielsweise ein konkreter Auftrag oder ein Projekt, sollte nachvollziehbar sein.

Monteurzimmer für Selbständige

Auch Selbständige können beruflich bedingte Übernachtungskosten grundsätzlich steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Unterkunft unmittelbar mit der betrieblichen Tätigkeit zusammenhängt.

Ein selbständiger Handwerker, der beispielsweise mehrere Wochen einen Auftrag in einer anderen Stadt ausführt und dafür ein Monteurzimmer mietet, kann die entsprechenden Kosten grundsätzlich als Betriebsausgaben berücksichtigen.

Wie bei Unternehmen sind ordnungsgemäße Rechnungen und Zahlungsnachweise wichtig. Bei besonderen Fällen sollte ein Steuerberater prüfen, welche Kosten tatsächlich abzugsfähig sind.

Was gilt für Arbeitnehmer?

Für Arbeitnehmer können beruflich bedingte Übernachtungskosten unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten berücksichtigt werden. Werden die Kosten vom Arbeitgeber übernommen, gelten wiederum besondere steuerliche Regeln.

Eine weitere Möglichkeit ist die doppelte Haushaltsführung. Sie kann beispielsweise für ausländische Arbeitnehmer relevant sein, die ihren Lebensmittelpunkt weiterhin in ihrem Heimatland haben, während sie vorübergehend in Deutschland arbeiten.

Hierfür müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Unter anderem muss am bisherigen Wohnort ein eigener Hausstand bestehen. Für eine Unterkunft im Inland können unter den gesetzlichen Voraussetzungen tatsächliche Kosten bis zu 1.000 Euro pro Monat berücksichtigt werden.

Besonders wichtig für ausländische Arbeitskräfte

Für Arbeitnehmer aus Polen, Rumänien, Tschechien oder anderen Ländern ist die Unterkunft häufig ein wichtiger Bestandteil der Organisation eines Arbeitseinsatzes in Deutschland. Gerade bei befristeten Beschäftigungen ist ein langfristiger Mietvertrag oft nicht sinnvoll.

Eine Monteurwohnung oder ein Monteurzimmer bietet eine flexible Möglichkeit, für die Dauer des Einsatzes in der Nähe des Arbeitsplatzes zu wohnen.

Auf MonteurzimmerGuru.de finden Arbeitnehmer, Unternehmen und Selbständige eine umfassende Unterkunftsdatenbank mit Monteurzimmern und Monteurwohnungen in Deutschland. So kann gezielt nach einer passenden Unterkunft in der Nähe des jeweiligen Arbeitsortes gesucht werden.

Fazit

Ob ein Monteurzimmer steuerlich absetzbar ist, hängt von der beruflichen Veranlassung und der jeweiligen Situation ab. Für Unternehmen kommen grundsätzlich Betriebsausgaben infrage, während Selbständige beruflich bedingte Unterkunftskosten als Betriebsausgaben berücksichtigen können. Bei Arbeitnehmern können je nach Situation Werbungskosten oder Regelungen zur doppelten Haushaltsführung relevant sein.

Besonders bei grenzüberschreitenden Beschäftigungen sollte die konkrete steuerliche Situation fachlich geprüft werden

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