Mietvertrag gekündigt

Vermieter kündigt plötzlich Mietverhältnis – Was tun?

Das eigene Zuhause ist für die meisten Menschen nicht nur der Ort, wo sie schlafen, essen und in ihrer Freizeit entspannen. Die eigene Wohnung ist oft auch ein Rückzugsort, in dem man sich aufgehoben und geschützt fühlt, ein Platz, der einem gehört und an dem man vollständig abschalten kann. Umso größer ist dann der Schock, wenn man als Mieter die plötzliche Kündigung durch den Vermieter erhält. Doch wann darf der Vermieter überhaupt so drastische Schritte gehen und wie können Mieter im Ernstfall reagieren?

Vermieter darf nicht grundlos kündigen

Handelt es sich nicht gerade um ein Studentenzimmer oder eine Monteurwohnung, wird in der Regel ein unbefristetes Mietverhältnis zwischen Mieter und Vermieter geschlossen. Liegt ein solcher Mietvertrag vor, so ist der Mieter unter Einhaltung der Kündigungsfrist dazu berechtigt, grundlos zu kündigen. Will er beispielsweise aufgrund einer neuen Arbeitsstelle umziehen oder sucht gemeinsam mit dem Partner eine größere Wohnung, so muss er das in seinem Kündigungsschreiben an den Vermieter nicht mitteilen. Der Vermieter hat dagegen nicht das Recht, eine grundlose Kündigung auszusprechen, sondern braucht immer einen speziellen Kündigungsgrund.

Gründe für Kündigung durch den Vermieter

Für eine wirksame Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter muss einer der folgenden Gründe vorliegen:

  • Vertragsverletzung des Mieters: Kommt der Mieter seinen Zahlungen nicht oder häufig verspätet nach, ist der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis zu kündigen. Wird die monatliche Miete nicht oder zu spät bezahlt, darf der Vermieter sogar eine fristlose Kündigung aussprechen.
  • Eigenbedarf des Vermieters: Benötigt der Vermieter die vermietete Wohnung für sich oder Familienangehörige, ist er ebenfalls berechtigt, eine Kündigung auszusprechen. Allerdings muss er nachvollziehbar begründen, warum er die Wohnung benötigt. Zudem darf er im gleichen Haus keine leeren Wohnungen besitzen, die er alternativ für seinen Eigenbedarf nutzen könnte. Zusätzlich muss der Vermieter in diesem Fall die Kündigungsfristen einhalten, die bei Abschluss des Mietverhältnisses vereinbart worden sind.
  • Verwertungskündigung: Der Vermieter hat außerdem das Recht, eine Kündigung auszusprechen, wenn er einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil erhalten würden, wenn das Mietverhältnis weiterhin bestünde. Das ist vor allem bei Altbauten der Fall, bei denen durch Sanierung oder einen kompletten Abriss mit anschließendem Neubau höhere Mieteinnahmen erzielt werden würden.

Liegen einer dieser rechtlich anerkannten Gründe vor, so ist die Kündigung durch den Vermieter zulässig. Andernfalls muss sie der Mieter nicht akzeptieren, da sie vor Gericht als unzulässig gilt. Ferner müssen Kündigungen, die das Mietverhältnis betreffen, immer schriftlich erfolgen. Eine Kündigung, die per E-Mail, Fax oder im mündlichen Gespräch erfolgt, ist nicht zulässig, sodass das Mietverhältnis weiterhin bestehen bleibt.

Nach der Kündigung

Liegt allerdings einer der drei oben genannten Gründe vor, ist die Kündigung zunächst wirksam. Allerdings hat der Mieter das Recht, Widerspruch einzureichen. Dieser Widerspruch muss spätestens zwei Wochen vor Ende des Mietverhältnisses erfolgen, insofern der Vermieter den Mieter im Zuge der Kündigung auf das Recht, Widerspruch einzulegen, hingewiesen hat. Hat der Vermieter beispielsweise die Kündigungsfrist von drei Monaten eingehalten und dem Mieter die Kündigung in schriftlicher Form zukommen lassen, so muss der Widerspruch nach spätestens vier Wochen erfolgen. Der Widerspruch muss ebenfalls schriftlich erfolgen und sollte die Bitte enthalten, das Mitverhältnis weiterhin fortzusetzen. Gründe dafür müssen nicht angegeben werden, erhöhen aber in der Regel die Chance, dass der Vermieter seine Kündigung zurückzieht. Besteht allerdings ein Härtegrund, so besteht eine hohe Chance für den Mieter, das Mietverhältnis beizubehalten. Härtegründe wiegen nämlich oft schwerer als die vom Vermieter genannten Kündigungsgründe und machen damit die Kündigung des Mietverhältnisses nichtig.

[su_box title=“Folgende Härtegründe finden vor Gericht Beachtung:“ box_color=“#ee4b8a“]
  • Der Mieter findet keine Ersatzwohnung zu zumutbaren Bedingungen. Das heißt, wenn der Mieter nur Wohnungen findet, die deutlich kleiner oder teurer sind, kann die Kündigung hinfällig werden.
  • Hohes Alter: Befindet sich der Mieter bereits in höherem Alter, so kann ein Aus- oder Umzug eventuell als unzumutbar angesehen werden und die Kündigung durch Vermieter ist unwirksam.
  • Gesundheitszustand: Ebenso kann der Gesundheitszustand dafür sorgen, dass ein Umzug als unzumutbar eingestuft wird. Vor allem, wenn der Auszug eine Verschlechterung des Gesundheitszustand des Mieters mit sich bringen würden.[/su_box]

Hilfe in Anspruch nehmen

Gleichgültig, ob ein Härtegrund vorliegt oder man grundlos gegen eine Kündigung durch den Vermieter Widerspruch einlegen möchte – es empfiehlt sich auf jeden Fall Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dafür kann man einerseits beim Mieterschutz um Unterstützung bitten. Allerdings sollte man hierbei beachten, dass man für rechtlichen Schutz bereits Mitglied bei Mieterschutzbund sein muss. Ist das nicht der Fall, kann es ebenfalls eine Überlegung wert sein, direkt einen Anwalt zu konsultieren. In Berlin steht Ihnen beispielsweise der Fachanwalt Karsten Joppe zu Verfügung. Sollten Sie unerwartet eine Kündigung von Ihrem Vermieter erhalten haben und Hilfe benötigen, so können Sie den kompetenten Anwalt jederzeit telefonisch oder persönlich kontaktieren und um einen Termin bitten. Weitere Informationen finden Sie auf www.rechtsanwalt-joppe.de.

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[su_box title=“Bildernachweis:“ box_color=“#505050″] Titelbild: Urheber: <a href=’http://de.123rf.com/profile_andreypopov‘>andreypopov / 123RF Lizenzfreie Bilder</a>

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