Mietpreisbremse: Verbraucher können sich gegen zu hohe Mietpreise wehren

Die Wohnungsknappheit in Deutschland und die hohe Nachfrage nach Wohnraum veranlasst immer mehr Wohnungseigentümer dazu, ihre Preise horrend zu erhöhen. Zum Leidwesen der Verbraucher, denn vor allem in Ballungsgebieten wie München und Frankfurt müssen sie für ihre Mietswohnung 16 Euro je Quadratmeter und mehr bezahlen. Um Wohnraum wieder bezahlbar zu machen, führte die Bundesregierung die sogenannte Mietpreisbremse ein. Wir zeigen, worum es sich dabei handelt und wie Verbraucher ihre Rechte durchsetzen können.

Was ist die Mietpreisbremse?

Die Mietpreisbremse soll den rasanten Anstieg der Mietpreise verlangsamen. Da Wohnungseigentümer in den letzten Jahren uneingeschränkt ihre Preise um 20 bis 40 Prozent erhöhen konnten, möchte die Bundesregierung den Preisanstieg nun stoppen. Die Mietpreisbremse legt fest, dass die Miete für Wohnungen, die in angespannten Gebieten wiedervermietet werden, nicht höher als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Welche Gebiete als angespannt gelten, wird von den Bundesländern festgelegt.

Wie können Verbraucher die Mietpreisbremse für sich nutzen?

Zunächst müssen die Verbraucher herausfinden, ob die Mietpreisbremse in ihrem Wohngebiet gilt. Dies können sie über die Webseite der Stadt herausfinden oder sie wenden sich an einen Anwalt für Mietrecht in ihrer Umgebung. Der Experte ist nicht nur dabei behilflich die Mietpreisbremse durchzusetzen, sondern auch bei der Gestaltung von rechtskräftigen Mietverträgen. Um einen Anwalt zu finden, können Verbraucher die unkomplizierte Anwaltssuche im Internet nutzen. Auf dieser Webseite finden sie zudem weitere Informationen zur Mietpreisbremse.

Sobald die Vergleichsmiete bekannt ist, lässt sich ermitteln, ob die vom Vermieter verlangten Kosten angemessen sind. Liegt der Mietpreis tatsächlich mehr als 10 Prozent über dem Mietpreisspiegel, können die Verbraucher Schritt für Schritt dagegen vorgehen.

Schriftliche Rüge erteilen

Bei einem zu hohen Mietpreis müssen Verbraucher dem Vermieter eine sogenannte Rüge erteilen. Dafür fordern sie ihn schriftlich dazu auf, den Mietpreis angemessen herabzusetzen. Kann der Vermieter nicht darlegen, dass der Preis gerechtfertigt ist, muss er diesen reduzieren. Die neue Miete greift dann ab dem nächsten Monat.

Ablehnung der Mietpreissenkung

Spätestens, wenn der Vermieter eine Mietpreissenkung ablehnt, sollten Verbraucher einen Anwalt zurate ziehen. Unter Umständen ist es jedoch möglich, dass die Mietpreisbremse zurecht nicht geltend gemacht werden kann. Aus folgenden Gründen ist eine überdurchschnittliche Miete rechtskräftig:

  • Die Wohnung liegt nicht in einem angespannten Gebiet, für das die Mietpreisbremse gilt
  • Die Miete liegt nicht mehr als zehn Prozent über dem Mietpreisspiegel
  • Der Vormieter hat bereits eine zu hohe Miete bezahlt
  • Das Wohngebäude wurde einer umfassenden Sanierung unterzogen
  • Es handelt sich um einen Neubau, der nach dem 01.10.2014 erstmalig bezogen wurde

Bei einem sanierten Gebäude haben die Vermieter das Recht, eine Mieterhöhung durchzuführen. Allerdings müssen sie belegen, dass mindestens ein Drittel der Sanierungskosten in Neubaumaßnahmen geflossen sind.

Von der Mietpreisbremse sind zudem jegliche Neubauten ausgenommen, deren Erstbezug nach dem 01. Oktober 2014 stattfand. Grund dafür ist, dass der Bund den Bau von neuem Wohnraum nicht behindern möchte, indem er den Eigenheimbesitzern einschränkende Auflagen auferlegt.

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