Mietfallen vor dem Umzug erkennen – 5 hilfreiche Tipps

Die richtige Wohnung zu findet kostet Zeit und Nerven. Ist ein entsprechendes Objekt gefunden, sollten vor dem unterschreiben des Mietvertrages jedoch noch einige Kriterien bedacht werden. Um nicht in eine versteckte Mietfalle zu tappen sollte der Vertrag vor dem Wohnungswechsel genauestens geprüft werden. Auf die fünf folgenden Kriterien ist besonders zu achten:

1. Kündigung und Kündigungsfristen der neuen Wohnung

Die Kündigungsfristen sind im Mietvertag geregelt. Die Kündigungsfrist beträgt grundsätzlich drei Monate. Für den Vermieter verlängert sie sich je nach Dauer des Mietverhältnisses bis auf neun Monate. In besonderen Fällen ist eine fristlose Kündigung von beiden Parteien erlaubt. In einigen Mietverträgen ist eine Kündigungsverzicht-Klausel festgehalten. Diese besagt, dass der Vertrag beiderseits für eine vorher festgelegte Dauer von maximal vier Jahren nicht gekündigt werden darf. Dies stellt eine Mietfalle dar, denn niemand kann soweit in die Zukunft blicken. Arbeitslosigkeit, Pflegebedürftigkeit oder Krankheit können die persönliche Lebenssituation schnell grundlegend verändern. Dann bleibt dem Mieter nur noch ein Sonderkündigungsrecht, hierfür muss er allerdings eine Ablösesumme als Ausgleich der ausbleibenden Mietzahlungen leisten.

2. Rücktritts- oder Widerrufsrecht

Das Mietverhältnis beginnt mit Unterschrift des Mietvertrages. Dadurch wird der Vertrag wirksam und bindend. Rücktritt bzw. Widerruf sind dann nicht mehr so einfach möglich. Daher muss sich der Vertrag vor dem Wohnungswechsel genauestens angeschaut werden. Kann der Mieter das Mietverhältnis dann aus irgendwelchen Gründen nicht eingehen, bleibt nur noch die gesetzliche Kündigungsfrist. Dies gilt auch, wenn der Wohnungswechsel noch gar nicht erfolgt ist. Nach den geltenden Regeln des Haustürgeschäftes kann der Mietvertrag beim Vorliegen der folgenden Voraussetzungen widerrufen werden: Der Vertragsabschluss erfolgt per Fernabsatz (E-Mail, Brief etc.), die Wohnungsbesichtigung erfolgte nicht persönlich, der Vermieter ist ein Unternehmer und der Mieter eine Privatperson. Der Mieter ist über sein Widerrufsrecht zu belehren. Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann mit einer Frist von 14 Tagen der Vertrag widerrufen werden. Wurde der Mieter vor dem Umzug nicht über sein Recht informiert, verlängert sich das Widerrufsrecht auf 12 Monate und 14 Tage. Der bereits bezahlte Mietzins ist in einem solchen durch den Vermieter Fall zu erstatten.

3. Nebenkosten

Nebenkosten trägt der Vermieter, wenn hierüber keine andere vertragliche Regelung besteht. Normalerweise werden hierfür monatliche Vorauszahlungen vereinbart. Überzahlungen bzw. Unterdeckungen werden verrechnet. Einige Mietverträge beinhalten eine Pauschalabrechnung. Achtung Mietfalle: Hier erfolgt keine verbrauchsorientierte Abrechnung, die Kosten sind fix. Dennoch kann es eine Nachzahlung geben, wenn Kostensteigerungen nachweisbar sind. Darauf sollte vor einem Umzug geachtet werden.

4. Modernisierung und Übergabe

Vor dem Wohnungswechsel ist das Übergabeprotokoll zu prüfen. Darin werden der Ist-Zustand der Wohnung und etwaige Schäden festgehalten. Vor der Vertragsunterschrift sollte die neue Wohnung genauestens besichtigt werden, ansonsten tappt man in eine Mietfalle und wird beim Auszug für bereits vorhandene Sachmängel verantwortlich gemacht. Versteckte Mängel der Wohnung werden oftmals erst nach dem Umzug erkannt. Auch bei eigenen Umbauten sollte der Wohnungsmieter vorsichtig sein. Der Vermieter kann beim Auszug die Wiederherstellung des Alt-Zustandes verlangen. Hier kann eine schriftliche Modernisierungsvereinbarung helfen. Es gibt Umzugsunternehmen, die nicht nur beim Wohnungswechsel helfen, sondern Mieter mit zusätzlichen und hilfreichen Informationen rund um den Umzug beraten. Umzugsunternehmen weisen auf diesem Gebiet eine große Erfahrung auf.

5. Mietfalle Wohnungsgröße

Die im Mietvertrag angegebene Wohnungsgröße ist eine unverbindliche Angabe! Stellt der Mieter nach dem Einzug in die neue Wohnung also fest, dass die Wohnfläche von den Angaben im Mietvertag abweicht hat er nicht grundsätzlich das Recht, den Mietzins zu mindern. Abweichungen von bis zu 10 % stellen laut geltendem Recht nur einen kleinen Mangel dar. Erst bei einer Differenz von mehr als 10 % kann er eine Mietminderung oder Rückforderung von bereits gezahlten Beträgen verlangen. Bei Mietpreisen pro qm kann der Mieter selbstständig eine Minderung unter 10 % vornehmen.

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