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Haustiere in Mietwohnung – sind Hunde und Katzen in einer Mietwohnung erlaubt?

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Über 7 Millionen Hunde leben laut dem Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) in Deutschland, bei Katzen liegt die geschätzte Zahl bei über 12 Millionen, wobei in dieser Zahl die verwilderten Hauskatzen nicht einbezogen wurden. Doch trotz der Zahlen gibt es Probleme, und falls Sie einen Hund oder eine Katze haben und auf der Wohnungssuche sind, erfahren Sie die Probleme am eigenen Leib. Wie oft steht in Wohnungsanzeigen, dass Haustiere nicht erwünscht sind?

Haustiere – in Mietwohnungen generell Tabu?

In dieser Beziehung können Sie aufatmen. Zwar schließen Vermieter im Mietvertrag gerne die Haltung von Haustieren aus, dieser Bestandteil des Vertrags ist jedoch nicht allgemeingültig. Der Bundesgerichtshof bestätigte am 14.11.2007 mit einem Urteil (AZ VIII ZR 340/06), dass die Haltung von Kleintieren nicht untersagt werden kann. Das Urteil bezieht sich jedoch ausschließlich auf Kleintiere, die in Käfigen gehalten werden. Zu diesen Tieren zählen mitunter:

  • Kaninchen
  • Meerschweinchen
  • Hamster
  • Mäuse, Ratten, Wellensittiche
  • Zierfische

Als Begründung gilt, dass von Kleintieren in der Regel keine Belästigung ausgeht. Allerdings schränkt der BGH seinen Urteilsspruch insofern ein, dass die Anzahl der Tiere in einem verhältnismäßigen Umfang stehen muss.

Im März 2013 entschied der BGH mit seinem Urteil zum Aktenzeichen VIII ZR 168/12, dass auch die Haltung von Hunden und Katzen nicht per se im Mietvertrag ausgeschlossen werden dürfe. Er wies jedoch gleichzeitig darauf hin, dass Entscheidung situationsbedingt sei und eine individuelle Prüfung bedürfe. Für Mieter ist das Urteil positiv, dennoch sollte nicht zuletzt aufgrund des Hausfriedens um Erlaubnis zur Hunde- und Katzenhaltung gebeten werden.

Ich wohne bereits in der Wohnung und möchte einen Hund/eine Katze:

In diesem Fall setzen Sie sich vorab mit Ihrem Vermieter in Verbindung. Häufig ist die Katzenhaltung überhaupt kein Problem, solange es sich um Wohnungskatzen handelt. Sprechen Sie mit Ihrem Vermieter, teilen Sie ihm Ihren Wunsch mit und sprechen Sie mit ihm ebenfalls über die geplante Anzahl der Katzen. Ist nur eine erlaubt und kommt durch Zufall heraus, dass Sie mehrere Katzen besitzen, kann Ihr Vermieter die Abschaffung verlangen. Sollten Sie sich einen Hund anschaffen wollen, können Sie dem Gespräch mit Ihrem Vermieter in einer Beziehung vorgreifen. Besonders in Mehrfamilienhäusern verlangen Vermieter gerne die Zustimmung der weiteren Mietparteien. Holen Sie diese schriftlich ein und sprechen Sie nun mit Ihrem Vermieter.

Generell haben Sie Vorteile, wenn in dem Haus bereits Katzen oder Hunde leben. Gehen Sie dennoch nicht von einer stillschweigenden Genehmigung aus und stützen Sie Ihr Anliegen nicht auf die Tierhaltung anderer Mieter.

Ich habe einen Hund/eine Katze ohne Erlaubnis – was kann geschehen?

Im schlimmsten Fall kann Sie Ihr Vermieter auffordern, das Tier abzuschaffen oder, falls Sie der Aufforderung nicht nachkommen und berechtigte Gründe bestehen, das Mietverhältnis kündigen. Dies gilt insbesondere, wenn durch die Tierhaltung die Mietmieter belästigt werden. Bellt ein Hund täglich über Stunden und mindert ein Mieter des Hauses aus diesem Grund die Miete, stehen Sie mit schlechten Karten da. In diesem Fall bleibt Ihnen nur, das Tier abzugeben oder sich eine Wohnung zu suchen, in der die Hundehaltung kein Problem darstellt.

Spielen Sie lieber direkt mit offenen Karten und bitten Sie Ihren Vermieter nachträglich um Erlaubnis. Gab es bislang keine Beschwerden, wird er die Haltung vermutlich dulden. Laden Sie ihn doch in die Wohnung ein, sodass er sich überzeugen kann, dass keine Schäden entstehen.

Mein Vermieter duldet keine Hunde – was ist mit Besuch?

In diesem Fall dürfen Sie aufatmen. Selbst beim ausdrücklichen Verbot der Hundehaltung dürfen Sie stets Besuch mit Hund empfangen. Ihnen steht als Mieter das ständige Besuchsrecht offen und da spielt es keine Rolle, ob Ihr Besuch einen Hund mitbringt oder seine Schwiegermutter. Doch auch in diesem Bereich gibt es Einschränkungen:

  • Erhalten Sie mehrmals wöchentlich Besuch mit Hund, geht dies über das normale Besuchsrecht hinaus. Das gilt insbesondere, wenn Ihr Besuch bei Ihnen übernachtet. Hat Ihr Partner also einen Hund und hält sich häufig in Ihrer Wohnung auf, sollten Sie nach einer anderweitigen Lösung suchen.
  • Besucht Sie ein Gast mit einem Hund und bleibt über das Wochenende, stellt es in der Regel ebenfalls kein Problem dar.
  • Falls Sie Ihr Vermieter auf den Hundebesuch anspricht, erklären Sie ihm freundlich, dass es sich nur um Besuch handelt, und sagen Sie auch, wie lange dieser Besuch andauert. Seien Sie stets freundlich. Sie sind der Mieter und etwaiger Ärger fällt auf Sie zurück.
  • Hundebesuch bedeutet nicht, dass Sie Hunde in Pflege nehmen dürfen oder auf diese regelmäßig aufpassen. Selbst wenn Ihnen der Hund nicht gehört, so lebt er in diesem Fall teilweise in Ihrer Wohnung, sodass das Hundehaltungsverbot wieder greift.

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